Allgemeine GEschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

Unsere nachstehenden Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die  Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen, es sei denn, wir haben mit unserem Vertragspartner ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten diese Bedingungen, ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises bedarf. Mit Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als anerkannt.

 

2. Angebote, Lieferungen, Leistungen

2.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Aufträge, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, zum Zustandekommen eines Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns erforderlich. Mehraufwendungen, die durch Änderungen und Ergänzungen des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Verträge, bei deren Leistung die VOB / B einbezogen werden soll, bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Form. Die Einholung baupolizeilicher und sonstiger behördlicher Genehmigung obliegt dem Auftraggeber.

 

2.2  Sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Planung, einem Angebot, Auftrag oder Vertrag gefertigt wurden, bleiben unser Eigentum. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung  weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

2.3 Für die Lieferzeit ist die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Kalenderwoche maßgebend. Sofern die vereinbarte Lieferzeit um mehr als sechs Wochen überschritten wird und wir die Verzögerung zu vertreten haben, ist der Kunde berechtigt, nach nochmaliger, ergebnisloser Fristsetzung von mindestens vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Diese Fristsetzung hat per Einschreiben zu erfolgen.

 

2.4  Wird die vereinbarte Lieferzeit durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat und überschreitet diese Verzögerung den Zeitraum von vier Wochen, so sind wir berechtigt, Lagerkosten zu verlangen. Ist die Lieferung spätestens zehn Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

2.5  Werden wir oder unsere Vorlieferanten durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände wie auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen, Mangel an Personal oder Transportmitteln, an der Erfüllung unserer Vertragspflichten gehindert, so entstehen hieraus dem Kunden keine Ansprüche. Wir werden die Behinderung dem Kunden unverzüglich mitteilen.

 

2.6  Bestellungen auf Abruf müssen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von drei Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme der Ware oder Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, wahlweise am Vertrag festzuhalten und Vergütung in Höhe des Betrages der bereits fertiggestellten Leistungen bzw. der bereitgestellten Waren nebst Verzugsschäden zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

2.7  Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

 

3. Gefahrübergang

Bei Versand geht die Gefahr mit Absendung der zu liefernden Ware ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Aufstellung oder Montage beim Kunden durch uns vereinbart wurde.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Lieferungen und Leistungen innerhalb der Geschäfts-beziehung unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu veräußern, zu versenden oder eine Sicherungsübereignung der Ware zu tätigen. Wird während der Geltung des Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware vom Kunden bearbeitet oder umgebildet, erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Alle Ansprüche, die der Kunde aus den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen gegen Dritte erwirbt, tritt er hiermit sicherungshalber an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung Dritten anzuzeigen und uns gegebenenfalls  zur Geltendmachung unserer Ansprüche gegenüber Dritten jede Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1  Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, unversichert und ausschließlich Verpackung. Die Kosten der Verpackung werden gesondert berechnet. Bei Auslandslieferungen hat der Kunde die exportmäßigen Verpackungs- und Transportversicherungskosten zu tragen. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung aller angebotenen Leistungen und bei vollständiger Abnahme der Produkte bzw. ununterbrochener Montage.

 

5.2  Etwaige Mehrleistungen für Montagen, Regiearbeiten, Reparaturen oder Lieferungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang, auch wenn diese aus einer vorher nicht bekannten baulichen Situation entstehen, werden gesondert berechnet, sofern bei Auftragsabschluss keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bauliche Nebenarbeiten, sowie Installationsarbeiten, Trockenbau und Malerarbeiten gehören, soweit diese nicht von uns angeboten wurden, nicht zum Leistungsumfang.

 

5.3  Auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführte Vorarbeiten und Muster werden gesondert berechnet.

 

5.4   Werden die Monteure durch Bauhandwerker behindert , oder verzögert sich die Montage infolge versäumter, verspäteter oder mangelhaft durchgeführter erforderlicher Bauarbeiten oder aus einem anderen, von uns nicht zu vertretenden Grund, so werden wir die hieraus entstehenden Kosten berechnen. Wird die Ware für den Auftraggeber durch Verzögerung der Abnahme oder Nichtabnahme eingelagert, so erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

5.5  Sofern nicht anders vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärung unsererseits zwei Wochen nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Abweichende Zahlungsziele bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Kunde  mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ernsthaft in Frage zu stellen, werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele sofort fällig.

 

6. Gewährleistungen und Haftung

6.1  Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind uns binnen acht Tage nach Eingang der Lieferung beim Kunden schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei abgenommen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

6.2  Dem Vertragspartner steht, soweit ein Mangel vorliegt, ein Recht auf Nacherfüllung zu. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung liegt bei uns. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung und Leistung an einem anderen Ort als dem vertraglichen Lieferort der Ware oder Leistung erbracht werden.

 

6.3  Liefert der Vertragspartner Material oder Zubehör selbst, leisten wir keine Gewähr für Materialmängel.

 

6.4  Eine Abtretung der Forderung des Vertragspartners  uns gegenüber an Dritte ist ausgeschlossen.

 

6.5  Der Vertragspartner gewährleistet, dass durch oder im Zusammenhang mit der Verwendung von ihm eingesandten Zeichnungen, Materialien, Mustern oder ähnlichen Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir wegen einer solchen Rechtsverletzung von Dritten rechtmäßig in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.

 

6.6  Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

7. Vertraulichkeit

7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.

 

8. Gerichtsstand

8.1  Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

8.2  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen  Zweck möglichst nahe kommt.

 

 

 

Stand Januar 2019